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Dienstart C2: Betriebsfeuerwehrdienst

2. Dienstart C2: Betriebsfeuerwehrdienst

Der Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die:


a) sämtliche fachlichen und persönlichen Qualifikationen er-bringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind,
b) die geforderte betriebliche Ortskunde und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachge-wiesen haben und
c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen.

Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundes-feuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV „Betriebsfeuerwehren“, als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten.
 
Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt:

a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der be-trieblichen Brandschutz–Eigenkontrolle.
b) Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen Mängeln.
c) Mitwirkung bei betrieblichen Brandschutzübungen.
d) Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen und der Durchführung von Nachkontrollen.
e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) und Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe.
f) Menschenrettung im Brand- oder Katastrophenfall.
g) Durchführung der Gefahrenabwehr im Einsatzbereich.
h) Durchführung des Abwehrenden Brandschutzes.
i) Durchführung von technischen Einsätzen.
j) Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Aus-rüstungsgegenstände.
k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statisti-ken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammen-hängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 28.12.2014
Artikel-ID: 16

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014