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Verwendungsgruppe E – Veranstaltungssicherheitsdienste

(5) Verwendungsgruppe E – Veranstaltungssicherheitsdienste


1. Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe E

In der Verwendungsgruppe Veranstaltungssicherheitsdienst wer-den jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens zusam-mengefasst, welche bei öffentlichen oder privaten Veranstal-tungen entweder Ordner- und Kontrolldienste leisten oder bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt werden und dabei ein unbefristetes oder ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis aufweisen.
Ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden ist (d.h. der Zeitpunkt für das Ende des Dienstverhältnisses ist nicht vereinbart worden).
Ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn mehrere befristete Dienstverhältnisse hintereinander vereinbart worden sind und innerhalb eines Kalenderquartals die Beschäftigung an mehr als 40 Tagen erfolgt oder zwischen den mehreren befristeten Dienstverhältnissen niemals ein beschäftigungsfreier Zeitraum von 10 oder mehr Tagen liegt.
Liegt ein unbefristetes oder dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis vor, sind auf dieses ausschließlich die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags anzuwenden.

2. Arbeitsbild für Ordner- und Kontrolldienste

Zu den regelmäßigen Arbeiten, welche bei Veranstaltungen im Ordner- und Kontrolldienst bei Bedarf zu verrichten sind, gehöhren:

a) Überwachung des Veranstaltungsortes bzw. –geländes und von Sperrbereichen
b) Verhinderung des unbefugten Zutritts
c) Kartenverkauf und Kassierdienste
d) Programmverkauf
e) Überprüfung der Eintrittskarten beim Zutritt zum und beim Aufenthalt am Veranstaltungsort bzw. –gelände
f) Dienst als Garderobier und Fundstellenbetreuer
g) Platzanweisung (unter Beachtung von Kartenkategorien und besonderen Zutrittsvorschriften, z.B. für VIP-Bereich)
h) Vornahme von Publikumszählungen
i) Ein- und Ausweisen von Fahrzeugen
j) Aufstellen und Wegräumen von Hinweistafeln und temporären Absperrungen
k) Organisationsarbeiten vor, während und nach der Veranstal-tung (z.B. Ausgabe und Rücknahme von Ausrüstungsgegen-ständen, Uniformen und Arbeitsbehelfen)
3. Arbeitsbild für die Durchführung von Sicherheitskontrollen

Zu den regelmäßigen Arbeiten, welche bei Veranstaltungen im Zuge von Sicherheitskontrollen bei Bedarf zu verrichten sind, gehören:

a) Kontrolle von Personen und Fahrzeugen, mit oder ohne technische Hilfsmittel (z.B. Metalldetektor) hinsichtlich mitgeführter verbotener Gegenstände bzw. solchen, die nicht in den Veranstaltungsbereich eingebracht werden dürfen.
b) Übernahme, Verwahrung und Ausfolgung von verbotenen Gegenständen bzw. solchen, die nicht in den Veranstaltungsbe-reich eingebracht werden dürfen.

4. Einweisungspflicht und Ausbildung

Jeder Arbeitnehmer ist bei einer Veranstaltung vor Beginn der Arbeitsaufnahme vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauf-tragten Person ausreichend und entsprechend seiner vereinbarten Tätigkeit mündlich oder schriftlich einzuweisen.
Werden von Gesetzgeber oder Veranstalter Ausbildungen oder Qualifikationen verlangt, die über die praktische Arbeitsdurchführung im Ordner- und Kontrolldienst bzw. bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen hinausgehen, hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dafür Vorsorge zu treffen.

5. Anwendung des Sonderkollektivvertrags

Veranstaltungssicherheitsdienste
Werden von einem Arbeitnehmer eines Bewachungsunterneh-mens bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen entweder Ordner- und Kontrolldienste geleistet oder wird der Arbeitneh-mer bei Veranstaltungen bei der Durchführung von Sicherheits-kontrollen eingesetzt und liegt weder ein unbefristetes noch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis vor, unterliegt ein solcher Arbeitnehmer dem Sonderkollektivvertrag für Veranstaltungssi-cherheitsdienste.
Auf ein solches Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags nicht anzuwenden.

6. Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen

Veranstaltungssicherheitsdienste sind Dienste von Arbeitneh-mern, welche von einem Bewachungsunternehmen bei einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung für den Ordner- und Kon-trolldienst oder zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt werden.
Als Veranstaltung gilt ein organisiertes Ereignis mit einem be-grenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teil-nimmt.
Nicht zu den Veranstaltungssicherheitsdiensten gehören jene Tätigkeiten, welche von den Arbeitnehmern eines Bewachungs-unternehmens vor und nach einer Veranstaltung geleistet werden.

Ebenfalls nicht als Veranstaltungssicherheitsdienste gelten alle Tätigkeiten, welche zum Tätigkeitsbereich des Museumsauf-sichtsdienstes (siehe Dienstart B6) gerechnet werden.

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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 28.12.2014
Artikel-ID: 27

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014