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Dienstart B1: Service

1. Dienstart B1: Service

Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Dienstart gehören eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten:

a) Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Ver-bindung mit etwaigen Kontrollen.
b) Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontroll-tätigkeit).
c) Ordnungsdienste.
d) Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken.
e) Garagendienst mit oder ohne Inkasso.
f) Schlüsselübernahme und -übergabe.
g) Verteilung von Reklamedrucksachen.
h) Dienst als Fundstellenbetreuer, Fahrradaufbewahrer.
i) Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse.
j) Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z. B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient.

Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B1 – Service der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.

Das Informationsmaterial kommt von der WKO (Wirtschaftskammer Steiermark)
Bewacher_2014.pdf

Copyright © liegt bei der WKO
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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 23.03.2016
Artikel-ID: 7

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014