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Dienstart B3: Straßensicherungspostendienst

3. Dienstart B3: Straßensicherungspostendienst

Diese Beschäftigung kann als Straßenaufsichtsorgan gemäß § 97 Abs. 2 StVO oder als betraute Person gemäß § 97 Abs. 3 StVO oder auf sonstiger Rechtsgrundlage ausgeführt werden.
Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßensicherungspostens zählen:

a) Regelung, Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs vor, nach und im Baustellenbereich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
b) Sicherung der Arbeiter im Baustellenbereich.
c) Erteilung von Anordnungen an Straßenbenützer für die Benüt-zung der Straße im Einzelfall.
d) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen.
e) Kontaktaufnahme mit der für die Baustelle zuständigen Auf-sichtsperson des Auftraggebers.
f) Überprüfen der aufgestellten Verkehrszeichen und Warnein-richtungen.
g) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zu-sammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.


Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B3 – Straßensicherungspostensdienst der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.

Das Informationsmaterial kommt von der WKO (Wirtschaftskammer Steiermark)
Bewacher_2014.pdf

Copyright © liegt bei der WKO


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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 23.03.2016
Artikel-ID: 9

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014