ATSS Security Service Wissensdatenbank
Verwendungsgruppe D
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(4) Verwendungsgruppe D - Mobiler DienstIn der Verwendungsgruppe Mobiler Dienst werden die Dienstar-ten „Revierdienst“, „Geld- und Werttransportdienst“, „Vereidigter Straßenaufsichtsdienst“ „Mautaufsichtsdienst“, „Fahr-scheinkontrolldienst“, „Lotsendienst“, „Bahnbegleitung“ und „Sondertransportbegleitung“ zusammengefasst.
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28.12.2014 |
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1. Dienstart D1: RevierdienstZu den regelmäßigen Arbeiten des Revierdienstes zählen:
a) Entgegennahme und Überprüfung von Revieranweisungen, Objektschlüssel bzw. Zutrittskarten und dergleichen. b) Übernahme von Datenerfassungsgeräten, Handlampen und anderen notwendigen Ausrüstungsgegenständen für den Re-vierdienst sowie Funktionsüberprüfung. c) Fahrzeugübernahme und Kontrolle laut StVO und gemäß betrieblichen Anweisungen. d) Aufsuchen des Reviers und Durchführung der angeordneten Revierrunden. e) Kontrolle aller Gebäudeöffnungen auf deren ordnungsgemä-ßen Verschluss und Zustand. f) Sperrdienste bei den zu kontrollierenden Objekten auch mit-tels manuell zu betätigender oder automatisierter Einrich-tungen wie z. B. Gittern, Rolltoren und Schrankenanlagen. g) Kontrolle von Personen, die sich im jeweiligen Bewachungs-bereich befinden. h) Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontrolltätigkeit). i) Ordnungsdienste, Auskunftserteilung und Telefondienst, so-weit sie mit der Wachtätigkeit zusammenhängen. j) Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken. k) Bedienung und Überprüfung von Kontrollanlagen wie z. B. Alarm-, Gefahrenmelde- und Zutrittskontrollanlagen sowie von technischen Anlagen gemäß den schriftlichen Anweisun-gen. l) Parkplatz- und Garagendienste im Zusammenhang mit per-manenter Inkassotätigkeit. m)Schlüsselübernahme und Schlüsselübergabe. n) Ergreifen von Maßnahmen im Alarm- und Gefahrenfall gemäß Einsatzplan. o) Beobachtung und Feststellung von Gefahren aller Art und Meldung von Vorkommnissen. p) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Sofern bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften die Ausführung einer Arbeit nur unter Nachweis der behördlichen festgelegten Befähigung gestatten, dürfen solche Arbeiten vom Arbeitgeber nur in Auftrag gegeben werden, wenn die erforderliche Befähigung beim betreffenden Mitarbeiter vorliegt.
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28.12.2014 |
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2. Dienstart D2: Geld- und WerttransportdienstZu den regelmäßigen Aufgaben im Geld- und Werttransport-dienst zählen:
a) Entgegennahme und Überprüfung von Tourenplänen, Checklisten und Anweisungen. b) Übernahme und sichere Verwahrung von Sperrmedien und geistigen Zugriffscodes für Wertgelasse, Transporteinrichtun-gen und Kundenräume. c) Übernahme von Datenerfassungsgeräten, Scannern, Fernbe-dienungen, tragbaren Funkgeräten, Mobiltelefonen und anderen notwendigen Ausrüstungsgegenständen für den Trans-portdienst sowie Funktionsüberprüfung gemäß den betrieblichen Anweisungen. d) Übernahme von Waffen und Munition, ordnungsgemäße Ver-wahrung, sachgemäße Führung, Pflege der Waffen und Rückgabe gemäß den betrieblichen Vorschriften. e) Übernahme und fachgerechte Verwendung der besonderen Transportschutzgeräte. f) Fahrzeugübernahme und Kontrolle laut StVO und gemäß be-trieblichen Anweisungen. g) Übernahme von Transportgut und Beladen des Transportfahr-zeugs einschließlich Durchführung der damit verbundenen Kontroll- und Registrierungsakte (wie z. B. Kontrolle von Bar-geldbeträgen auf richtige Höhe der Summe, Unversehrtheit der Packungen und Übereinstimmung mit den Lieferscheinen oder Kontrolle aller übernommenen Wertbehältnisse auf Anzahl, Identifizierbarkeit, Verschluss, Unversehrtheit und Übereinstimmung der Plombennummern). h) Durchführung der angeordneten Transportfahrten (Touren) als Fahrzeuglenker und/oder Beifahrer (Begleiter) unter ge-nauer Einhaltung der betrieblichen Sicherheitsbestimmungen. i) Transport der gelieferten Behältnisse im Gehsteigrisiko (über Gehsteig, Hausflur, Stiegenhaus oder sonstige Zugangswege) vom Werttransporter zum vereinbarten Zielort sowie Abho-lung von Behältnissen vom Zielort und Transport zum Wert-transporter. j) Führen aller notwendigen Transportunterlagen, Abwicklung des Quittungswesens und Bedienung von Scannern zur Wert- bzw. Packstückverfolgung. k) Ergreifen von Maßnahmen im Alarm- und Gefahrenfall gemäß Einsatzplan und Sicherung des Transportgutes unter Bedacht-nahme auf die notwendige Eigensicherung. l) Bedienung von Kontrollanlagen zum Zwecke der Dokumenta-tion der eigenen Tätigkeit sowie Schaltung von Alarm-, Gefahrenmelde- und Zutrittskontrollanlagen gemäß den schrift-lichen Anweisungen. m)Geldzähl- und Sortierdienste (insbesondere Kommissionierung und Verpackung von Noten, Valuten und Münzen) im stationä-ren und mobilen Bereich. n) Durchführung sämtlicher mit der Transporttätigkeit oder der Geldzählung zusammenhängenden Verwaltungs- und Siche-rungstätigkeiten. o) Entleeren und Befüllen von Geldausgabeautomaten ein-schließlich der Durchführung von einfachen Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie aller zugehörigen Sicherungs- und Nebentätigkeiten. p) Beobachtung und Feststellung von Gefahren aller Art vor, während und nach der Transporttätigkeit und Meldung von Wahrnehmungen und Vorkommnissen (insbesondere Meldung von Änderungen bei den kundenseitigen Routinen oder Risi-ken). q) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
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3. Dienstart D3: Vereidigter StraßenaufsichtsdienstVoraussetzung für diese Beschäftigung (im Sinne der landesge-setzlichen Vorschriften über die Erhebung von Gemeindeabga-ben für das Parken von Kraftfahrzeugen - Parkgebührengesetze) ist die entsprechende Schulung, Prüfung, bescheidmäßige Bestellung und Angelobung des betreffenden Wachorgans. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßenaufsichtsorgans zählen:
a) Überwachung von (gebührenpflichtigen) Kurzparkzonen und Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß den landesgesetzlichen Vorschriften sowie Überwachung des ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflä-chen mit Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. b) Ausstellung von Organstrafverfügungen oder von Mitteilungen an den beanstandeten Fahrzeuglenker. c) Erfassung der, für das Verwaltungsstrafverfahren notwendi-gen Daten, händisch oder mit dazu bestimmten elektroni-schen Datenerfassungsgeräten. d) Mitführung eines tragbaren Funkgerätes und Meldung von dienstlichen Vorkommnissen. e) Abfassung von notwendigen Berichten und schriftlichen Mel-dungen. f) Inkasso von Strafbeträgen samt zugehöriger Abrechnung. g) Verkauf von Parkscheinen an Fahrzeuglenker. h) Sonstige Obliegenheiten, die aufgrund der gesetzlichen Best-immungen mit der Tätigkeit eines vereidigten Straßenauf-sichtsorgans zusammenhängen.
Werden Tätigkeiten gemäß lit. a) und b) überwiegend durchgeführt, so richten sich die Entlohnung und die arbeitszeitliche Regelung auch von nicht vereidigten Wachorganen nach der Ka-tegorie des vereidigten Straßenaufsichtsdienstes.
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4. Dienstart D4: MautaufsichtsdienstVoraussetzung für diese Beschäftigung im Sinne der bundesge-setzlichen Vorschriften über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen ist die behördliche Bestellung zum und die Vereidigung als Mautaufsichtsorgan gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG). Zu den regelmäßigen Arbeiten des Mautauf-sichtsdienstes zählen:
a) Mitwirkung an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortset-zung der Fahrt gemäß § 28. b) Durchführung der technischen/elektronischen Überprüfung der Kraftfahrzeuge im fließenden und ruhenden Verkehr (Kontrolle der Mautentrichtung). c) Aufforderungen an Kraftfahrzeuglenker zum Anhalten durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Zweck der Kon-trolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut. d) Ausleitung und Anhaltung von Kraftfahrzeuglenkern unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. e) Feststellung der Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers und Vornahme der damit verbundenen Kontroll- und Registrierungstätigkeiten. f) Überprüfung der Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut und Abgleich der Einstellungen (Buchung und Örtlich-keit) des Gerätes zum überprüften Kraftfahrzeug sowie Prü-fung des Fahrtschreibers, des Wegstreckenmessers und des Kontrollgeräts. g) Einhebung der Ersatzmaut oder von vorläufigen Sicherheiten einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen darüber. h) Ausstellung der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Hinterlassung der Aufforderung am kontrol-lierten Fahrzeug oder Erstattung von Meldungen über dienst-liche Wahrnehmungen. i) Anbringen von technischen Sperren an Fahrzeugen und De-montage dieser Sperren. j) Abnahme und Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln und Fahr-zeugpapieren sowie Ergreifen der sonstigen notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (insbe-sondere Verständigung der Polizei). k) Durchführung der mit der Tätigkeit zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen einschließlich Bedienung der da-für zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen. l) Entgegennahme und Überprüfung von Dienstanweisungen, Tagesplänen und Routenplänen einschließlich der notwendi-gen Drucksorten und Arbeitsbehelfe (auch Dienstausweise und Dienstabzeichen). m)Übernahme aller Kontrollgeräte und aller vorgegebenen Aus-rüstungsgegenstände für den Dienst als Mautaufsichtsorgan. n) Fahrzeugübernahme und Kontrolle laut StVO und gemäß be-trieblichen Anweisungen. o) Aufsuchen des Kontrollgebiets und Durchführung der ange-ordneten Fahrzeugkontrollen.
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5. Dienstart D5: FahrscheinkontrolldienstZu den regelmäßigen Aufgaben eines Fahrscheinkontrollors zählen:
a) Übernahme der Tagesanweisungen bzw. Kontrollpläne für die jeweilige Schicht. b) Aufsuchen des Kontrollabschnitts und Überprüfung der Fahr-gäste in den vorgegebenen Transportmitteln (Straßenbahn-garnitur, Linienbus, etc.) hinsichtlich der Mitführung eines gültigen Fahrausweises. c) Durchführung der laut Dienstanweisung vorgesehenen Verfol-gungshandlungen gegenüber Fahrgästen ohne gültigen Fahr- ausweis (Datenaufnahme, Identitätsfeststellung, Information der Fahrgäste über weitere Vorgangsweise wie z. B. der Mög-lichkeiten einer Nachreichung eines Fahrausweises, usw.). d) Einhebung bzw. Verrechnung des erhöhten Fahrgeldes in Form einer Barzahlung bzw. Ausgabe eines Erlagscheins ge-mäß den Vorgaben des Auftraggebers. e) Überprüfung des Zustandes des kontrollierten Transportmit-tels hinsichtlich Sauberkeit und des Vorliegens von offensicht-lichen Beschädigungen sowie Meldung von besonderen Fest-stellungen gemäß Dienstanweisung. f) Durchführung der mit dem Fahrscheinkontrolldienst verbun-denen schriftlichen Aufzeichnungen (mit Datenerfassungsge-räten bzw. Belegen). g) Führen von Kontrollberichten. h) Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen (Exekutivein- satz, Unfälle, Betriebsstörung usw.). i) Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen im Gefahrenfall. j) Informationen von Fahrgästen in Bezug auf Verbindungen, Ab-fahrts- und Ankunftszeiten sowie Umsteigemöglichkeiten. k) Informationsdienst auf Haltestellen im Falle einer Betriebs-störung oder auf Anordnung des Auftraggebers.
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6. Dienstart D6: LotsendienstZu den regelmäßigen Aufgaben im Lotsendienst zählen:
a) Übernahme des Fahrzeuges, mit dem der Lotsendienst durch-geführt wird (einschließlich Kontrolle des Fahrzeuges laut STVO und gemäß betrieblichen Anweisungen). b) Entgegennahme, Überprüfung und Studium der Dienstanwei-sung und der Routenpläne. c) Übernahme und Überprüfung der notwendigen Ausrüstungs-gegenstände. d) Aufsuchen des vereinbarten Treffpunktes, ab dem die Lotsenfahrt beginnen soll, und Durchführung der angeordneten Lot-senfahrt(en) bis zum vereinbarten Zielort. e) Tätigkeit als Lenker des Lotsenfahrzeuges oder als Begleitperson im Fahrzeug, für das der Lotsendienst geleistet wird, unter Bedachtnahme auf gesetzliche und betriebliche Vor-schriften sowie auf den Zweck des Lotsendienstes. f) Beobachtung der Fahrt des Fahrzeuges (der Fahrzeuge), für das (die) der Lotsendienst geleistet wird, und Ergreifen von Maßnahmen im Gefahrenfall (gemäß Einsatzplan).g) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
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7. Dienstart D7: BahnbegleitungZu den regelmäßigen Aufgaben in der Bahnbegleitung zählen:
a) Bewachung des zu sichernden Transportgutes beim Beladen der Waggons, während des Transportes mit Schienenfahrzeu-gen und beim Entladen der Waggons (gemäß den betrieblichen Anweisungen). b) Entgegennahme, Überprüfung und Studium der Dienstanweisung und der Routenpläne. c) Kontrolle der Vollständigkeit und der Unversehrtheit des Transportgutes bei Beginn und am Ende der Sicherungstätigkeit. d) Periodische Überprüfungen des ordnungsgemäßen Verschlus-ses von Waggons oder Behältnissen (auch Prüfung von Plomben und dergleichen). e) Benützung der vom Auftraggeber oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kommunikationsein-richtungen. f) Durchführung der Sicherungstätigkeit sowohl während der Zugfahrt als auch bei Fahrtunterbrechungen (z. B. beim Aufenthalt in Stationen). g) Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen in Alarmfällen bzw. in Notsituationen, insbesondere Verständigung des Bahnperso-nals und von Einrichtungen zur Leistung von Nothilfe (z. B. Feuerwehr oder Polizei). h) Ergreifen von Maßnahmen zur Nothilfe unter Bedachtnahme auf die erforderliche Eigensicherung. i) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
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8. Dienstart D8: SondertransportbegleitungZu den regelmäßigen Aufgaben in der Begleitung von Sonder-transporten zählen:
a) Übernahme des Fahrzeuges, mit dem die Transportbegleitung durchgeführt wird (einschließlich Kontrolle des Fahrzeuges laut STVO und gemäß betrieblichen Anweisungen). b) Entgegennahme, Überprüfung und Studium der Dienstanwei-sung, der Routenpläne und allfällig vorhandener behördlicher Bewilligungsbescheide (insbesondere für Transporte mit Bewilligungspflicht gemäß Kraftfahrgesetz 1967). c) Überprüfung des Bewilligungsbescheides der Behörde in Be-zug auf Gültigkeit und Auflagen, welche bei der Durchführung des Sondertransportes einzuhalten sind. d) Übernahme und Überprüfung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände. e) Aufsuchen des vereinbarten Treffpunktes, ab dem die Begleitung beginnen soll, und Durchführung der angeordneten Transportbegleitung bis zum vereinbarten Zielort. f) Erteilung von Anweisungen an den Lenker des begleiteten Transportfahrzeuges zum Zwecke der Vermeidung von Gefah-ren und zur Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen (z. B. Routenbindung, Fahrtunterbrechungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen etc.) und Kontrol-le der Einhaltung der erteilten Anweisungen. g) Erteilung von Anordnungen an einzelne Straßenbenützer für die Benützung der Straße im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung für (vereidigte) Organe der Straßenaufsicht. h) Benützung der vom Auftraggeber oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kommunikationsein-richtungen. i) Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen bei Unfällen oder im Ge-fahrenfall (insbesondere Verständigung der Rettung, Polizei oder Feuerwehr) und Erfüllung der gesetzlichen Hilfeleis-tungspflicht gemäß StVO 1960. j) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Sofern gesetzliche Vorschriften die Begleitung eines Sondertransportes nur unter Nachweis der Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht (gemäß § 97 Abs. 2 StVO) gestatten, dürfen sol-che Arbeiten vom Arbeitgeber nur in Auftrag gegeben werden, wenn eine derartige Bestellung beim betreffenden Mitarbeiter vorliegt.
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Zu letzt Aktualisiert: 05.12.2016
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