Dienstart B3: Straßensicherungspostendienst3. Dienstart B3: StraßensicherungspostendienstDiese Beschäftigung kann als Straßenaufsichtsorgan gemäß § 97 Abs. 2 StVO oder als betraute Person gemäß § 97 Abs. 3 StVO oder auf sonstiger Rechtsgrundlage ausgeführt werden. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßensicherungspostens zählen: a) Regelung, Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs vor, nach und im Baustellenbereich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. b) Sicherung der Arbeiter im Baustellenbereich. c) Erteilung von Anordnungen an Straßenbenützer für die Benüt-zung der Straße im Einzelfall. d) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen. e) Kontaktaufnahme mit der für die Baustelle zuständigen Auf-sichtsperson des Auftraggebers. f) Überprüfen der aufgestellten Verkehrszeichen und Warnein-richtungen. g) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zu-sammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen. Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B3 – Straßensicherungspostensdienst der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird. Das Informationsmaterial kommt von der WKO (Wirtschaftskammer Steiermark) Bewacher_2014.pdf Copyright © liegt bei der WKO
Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014 |
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