ATSS Security Service Wissensdatenbank
Verwendungsgruppe C
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(3) Verwendungsgruppe C - SonderdienstIn der Verwendungsgruppe Sonderdienst werden die Dienstarten „Kontrollordienst“, „Betriebsfeuerwehrdienst“ und „Botschaftsdienst“ zusammengefasst.
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28.12.2014 |
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28.12.2014 |
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1. Dienstart C1: KontrollordienstZu den regelmäßigen Aufgaben eines Kontrollors zählen:
a) Kontrolle von Wachorganen aller Verwendungsgruppen mit Ausnahme des Kontrollordienstes, gemäß den jeweiligen betrieblichen Anordnungen. b) Überprüfung der mechanischen und/oder elektronischen Kontrolleinrichtungen sowie der sonstigen Arbeitsbehelfe und Wartung derselben. c) Wahrnehmung der Aufgaben als unmittelbarer Vorgesetzter inklusive Kontrolle der gesamten Dienstleistung. d) Unterstützung der im Dienst befindlichen Wachorgane in dienstlichen Belangen. e) Einführung und Einschulung der Wachorgane auf Dienstplätzen oder bei geänderter Aufgabenstellung, Durchführung von Nachschulungen und Prüfung der Wachorgane auf ihre Kenntnisse der allgemeinen und besonderen Dienstanweisungen. f) Kenntnis der einzelnen Dienstplätze sowie der entsprechen-den Dienstvorschriften, laufende Überprüfung derselben auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. g) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen und Meldung von Vorkommnis-sen. h) Erledigung von Sonderdiensten und gegebenenfalls Alarmverfolgung. i) Dienst in einer ständig besetzten Hilfe leistenden Stelle, die der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient (Einsatzzentrale).
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28.12.2014 |
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28.12.2014 |
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2. Dienstart C2: BetriebsfeuerwehrdienstDer Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die:
a) sämtliche fachlichen und persönlichen Qualifikationen er-bringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachge-wiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundes-feuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV „Betriebsfeuerwehren“, als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten.
Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der be-trieblichen Brandschutz–Eigenkontrolle. b) Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen Mängeln. c) Mitwirkung bei betrieblichen Brandschutzübungen. d) Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen und der Durchführung von Nachkontrollen. e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) und Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe. f) Menschenrettung im Brand- oder Katastrophenfall. g) Durchführung der Gefahrenabwehr im Einsatzbereich. h) Durchführung des Abwehrenden Brandschutzes. i) Durchführung von technischen Einsätzen. j) Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Aus-rüstungsgegenstände. k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statisti-ken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammen-hängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
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3. Dienstart C3: BotschaftsdienstDer Botschaftsdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, welche Sicherheits- und Observations-dienste bei Objekten von Diplomatischen Vertretungen leisten und die nachstehend angeführten fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen:
a) Positive Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 55 Abs. 3 Sicher-heitspolizeigesetz. b) Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder in der vom Auf-traggeber geforderten Fremdsprache in Wort und Schrift. c) Besitz eines Waffenpasses oder eines anderen, für das betref-fende Objekt vorgesehenen waffenrechtlichen Dokumentes.
Zu den regelmäßigen Aufgaben (Sicherheits- und Observations-dienste) des Botschaftsdienstes zählen: a) Beaufsichtigung und Kontrolle der ein- und austretenden Personen. b) Überprüfung und Kontrolle aller ein- und ausfahrenden Fahr-zeuge inklusive Fahrgast- und Kofferraumkontrollen. c) Benützung der zur Verfügung gestellten sicherheitstechni-schen Durchsuchungseinrichtungen, wie z. B. Metalldetekto-ren, Röntgenmaschinen, Bombenspiegel, usw., jeweils ent-sprechend dem aktuellen Stand der Technik. d) Kontrollgänge innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Observierung von verdächtigen Personen, Fahrzeugen und gefährdeten Objekten, samt Erstellung der jeweils zugehörigen Dokumentationen und Berichte. e) Überwachung und Bedienung von Sicherheitseinrichtungen und Kontrollanlagen aller Art wie z. B. Schrankenanlagen, Durchgangssperren, Alarmanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Videoüberwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Hausleit- und Sicherheitszentralen, jeweils entsprechend dem aktuel-len Stand der Technik. f) Ordnungsdienste, Auskunftserteilung und Telefondienste im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst. g) Entgegennahme, Überprüfung und Ausfolgung von Post- und Gepäcksstücken sowie die Ergreifung von Sicherheitsmaß-nahmen bei verdächtigen Post- und Gepäckstücken. h) Handhabung des Schlüsselwesens inklusive Übernahmen und Ausgaben sowie Führung der notwendigen Aufzeichnungen. i) Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen in Alarmfällen bzw. in Notsituationen, insbesondere Erstattung von Meldungen und Berichten, Verständigungen von Nothilfeeinrichtungen und Mitwirkung bei Evakuierungen. j) Leistungen von Erster Hilfe in Notfällen. k) Ergreifen von Notwehr- und Nothilfemaßnahmen bei kriminel-len und terroristischen Angriffen in Absprache mit dem Auf-traggeber und im Rahmen der staatlichen Rechtsordnungen. l) Sonstige zweckdienliche Sicherheitsdienstleistungen im Zu-sammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst, soweit sie in der schriftlichen Arbeitsanweisung gefordert werden und entsprechende Schulungs- und Einweisungsmaß-nahmen gesetzt werden.
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28.12.2014 |
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28.12.2014 |
Zu letzt Aktualisiert: 05.12.2016
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