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Dienstart D4: Mautaufsichtsdienst

4. Dienstart D4: Mautaufsichtsdienst

Voraussetzung für diese Beschäftigung im Sinne der bundesge-setzlichen Vorschriften über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen ist die behördliche Bestellung zum und die Vereidigung als Mautaufsichtsorgan gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG). Zu den regelmäßigen Arbeiten des Mautauf-sichtsdienstes zählen:

a) Mitwirkung an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortset-zung der Fahrt gemäß § 28.
b) Durchführung der technischen/elektronischen Überprüfung der Kraftfahrzeuge im fließenden und ruhenden Verkehr (Kontrolle der Mautentrichtung).
c) Aufforderungen an Kraftfahrzeuglenker zum Anhalten durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Zweck der Kon-trolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut.
d) Ausleitung und Anhaltung von Kraftfahrzeuglenkern unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
e) Feststellung der Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers und Vornahme der damit verbundenen Kontroll- und Registrierungstätigkeiten.
f) Überprüfung der Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut und Abgleich der Einstellungen (Buchung und Örtlich-keit) des Gerätes zum überprüften Kraftfahrzeug sowie Prü-fung des Fahrtschreibers, des Wegstreckenmessers und des Kontrollgeräts.
g) Einhebung der Ersatzmaut oder von vorläufigen Sicherheiten einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen darüber.
h) Ausstellung der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Hinterlassung der Aufforderung am kontrol-lierten Fahrzeug oder Erstattung von Meldungen über dienst-liche Wahrnehmungen.
i) Anbringen von technischen Sperren an Fahrzeugen und De-montage dieser Sperren.
j) Abnahme und Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln und Fahr-zeugpapieren sowie Ergreifen der sonstigen notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (insbe-sondere Verständigung der Polizei).
k) Durchführung der mit der Tätigkeit zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen einschließlich Bedienung der da-für zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen.
l) Entgegennahme und Überprüfung von Dienstanweisungen, Tagesplänen und Routenplänen einschließlich der notwendi-gen Drucksorten und Arbeitsbehelfe (auch Dienstausweise und Dienstabzeichen).
m)Übernahme aller Kontrollgeräte und aller vorgegebenen Aus-rüstungsgegenstände für den Dienst als Mautaufsichtsorgan.
n) Fahrzeugübernahme und Kontrolle laut StVO und gemäß be-trieblichen Anweisungen.
o) Aufsuchen des Kontrollgebiets und Durchführung der ange-ordneten Fahrzeugkontrollen.

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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 28.12.2014
Artikel-ID: 22

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014